
Sollten Sie sich dazu entschließen, die Bewirtschaftung Ihrer Parzelle aufzugeben und das Pachtverhältnis zu beenden, sind gemäß dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie der Satzung unseres Vereins bestimmte formale Schritte und Fristen zwingend einzuhalten.
- Die Kündigung (Form und Frist)
Die Kündigung des Pachtvertrages bedarf zwingend der Schriftform mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift (Postweg). Eine Kündigung per E-Mail ist rechtlich unwirksam. Das Pachtverhältnis kann in der Regel zum Ende des Pachtjahres (30.11.) gekündigt werden. Hierbei ist die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten: Das Schreiben muss dem Vorstand spätestens bis zum 3. Werktag im August vorliegen. Die Vereinsmitgliedschaft endet satzungsgemäß zum 31.12. des jeweiligen Jahres, dafür muss die Kündigung bis zum 30.06. eingegangen sein.
- Die Wertermittlung (Verpflichtung zur Schätzung)
Vor einer Weiterverpachtung an einen Nachfolger muss eine offizielle Wertermittlung durchgeführt werden. Diese wird von zertifizierten Abschätzern des Regionalverbandes vorgenommen. Dabei wird der Sachwert der Laube sowie der Anpflanzungen nach verbindlichen Richtlinien ermittelt. Das Schätzprotokoll schützt beide Parteien vor unrealistischen Preisforderungen oder überhöhten Abstandssummen.
Hinweis: Die Beauftragung und die Kosten der Wertermittlung obliegen Ihnen als ausscheidendem Pächter. Ein Pächterwechsel ohne gültiges Schätzprotokoll ist ausgeschlossen.
- Nachfolgersuche und Vergaberecht
Der Verein führt eine interne Interessentenliste, aus der potenzielle Nachfolger vorgeschlagen werden können. Gern können Sie auch eigene Interessenten benennen. Bitte beachten Sie jedoch, dass kein Anspruch auf eine private Weitergabe oder den eigenständigen Verkauf des Gartens besteht. Das alleinige Vergaberecht liegt beim Vorstand. Ein neuer Pachtvertrag kann erst dann geschlossen werden, wenn der Bewerber ein offizielles Aufnahmeverfahren durchlaufen hat und vom Vorstand als Vereinsmitglied bestätigt wurde.
- Die offizielle Übergabe
Sobald das Wertermittlungsprotokoll vorliegt und ein Nachpächter durch den Vorstand akzeptiert wurde, erfolgt die gemeinsame Übergabe vor Ort. Hierbei wird ein Übergabeprotokoll angefertigt, in welchem auch eventuelle Rückbauauflagen (z. B. für unzulässige bauliche Anlagen oder Fremdbewuchs) festgehalten werden. Der Vorgang gilt erst dann als vollständig abgeschlossen, wenn alle offenen Forderungen (Strom- und Wasserabrechnungen, Pacht, Umlagen) beglichen sind.
Rechte und Pflichten bei verzögerter Nachfolgersuche
Sollte sich nicht unmittelbar ein adäquater Nachfolger für Ihre Parzelle finden, gelten die folgenden rechtlichen und satzungsgemäßen Regelungen:
Fortlaufende Pflegepflicht (maximal 2 Jahre): Bis zur endgültigen Übergabe an einen Nachpächter verbleiben die Bewirtschaftungs- und Pflegepflichten (z. B. Unkrautbeseitigung, Heckenschnitt) für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Wirksamkeit der Kündigung bei Ihnen. Die Parzelle darf nicht verwildern.
Pflicht zur Komplettberäumung: Sollte innerhalb dieser Zweijahresfrist kein Nachfolger gefunden werden, sind Sie als scheidender Pächter verpflichtet, die Parzelle vollständig zu beräumen. Dies beinhaltet den kompletten Rückbau der Gartenlaube inklusive aller Fundamente sowie die Entfernung sämtlicher Anpflanzungen und Aufbauten, sodass die Parzelle als freie Grünfläche übergeben werden kann.
Empfehlung zur Beschleunigung des Verfahrens
Um den Pächterwechsel zu beschleunigen, empfehlen wir Ihnen, frühzeitig selbst aktiv zu werden. Sie können die Parzelle beispielsweise eigenständig mit aussagekräftigen Bildern auf Online-Marktplätzen (wie Kleinanzeigen) inserieren.
Bitte weisen Sie in der Anzeige direkt darauf hin, dass es sich um einen Kleingarten innerhalb eines Vereins handelt, die Übernahme an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden ist und die finale Vergabe ausschließlich über den Vorstand erfolgt. Dies erleichtert die Vorauswahl geeigneter Interessenten erheblich.